Obwohl die englischen Reformatoren die Lehren der römischen Kirche abgelehnt hatten, behielten sie ihre Formen weitgehend bei. Auch wenn der Herrschaftsanspruch und das Glaubensbekenntnis Roms verworfen wurden, blieben doch viele ihrer Gebräuche und Zeremonien in der anglikanischen Kirche erhalten. Man machte geltend, dass es sich bei diesen Dingen nicht um Gewissensfragen handelte, weil sie in der Schrift nicht geboten werden. Sie seien von untergeordneter Bedeutung und weil sie von der Bibel nicht verboten werden, seien sie auch nicht prinzipiell schlecht. Wenn man sie beachte, helfe es, die Kluft zwischen den reformierten Kirchen und Rom zu verringern. Gleichzeitig betonte man, dass dies den Anhängern Roms die Annahme des protestantischen Glaubens erleichtern würde. VSL 266.1
Konservativen wie kompromissbereiten Kräften schienen diese Argumente überzeugend. Aber es gab andere, die das nicht so sahen. Die Tatsache, dass diese Gebräuche »dahin zielten, die Kluft zwischen Rom und der Reformation zu überbrücken” (MLTL, V, 22), war in ihren Augen ein einleuchtendes Argument gegen ihre Beibehaltung. Sie betrachteten diese Bräuche als ein Kennzeichen der Sklaverei, von der sie befreit worden waren und zu der sie nicht wieder zurückkehren wollten. Sie argumentierten, Gott habe in seinem Wort Regeln für den Gottesdienst festgelegt, und es sei den Menschen nicht freigestellt, neue Ordnungen hinzuzufügen und bestehende abzulegen. Der große Abfall habe mit dem Ersatz der Autorität Gottes durch die der Kirche begonnen. Rom hatte damit angefangen, das aufzuerlegen, was Gott nicht ausdrücklich verboten hatte, und endete damit, das zu verbieten, was Gott unmissverständlich angeordnet hatte. VSL 266.2
Viele Gläubige wünschten sich aufrichtig, zur Reinheit und Schlichtheit der ersten Gemeinde zurückzukehren. Sie betrachteten viele der gängigen Gebräuche in der Kirche von England als Zeichen des Götzendienstes, und daher konnten sie nicht mit gutem Gewissen an den Gottesdiensten teilnehmen. Doch die Kirche, die von den zivilen Behörden unterstützt wurde, duldete keine Abweichungen von ihren Formen. Der Besuch des Gottesdienstes war gesetzlich angeordnet, und auf die Teilnahme an unerlaubten religiösen Zusammenkünften standen Gefängnis, Verbannung und Todesstrafe. VSL 266.3