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Kapitel 128: In rechtschaffenen Grundsätzen gegründete Jugend RJ 241

RJ 241.1

Der junge Mensch sollte von festen Grundsätzen beherrscht werden, damit er von den ihm von Gott verliehenen Fähigkeiten den rechten Gebrauch machen kann. Die Jugend folgt aber so oft blindlings einer Regung ohne Beziehung auf ihre Grundsätze, daß sie sich beständig in Gefahr bringt. Da sie sich nicht immer der unmittelbaren Führung und Fürsorge der Eltern erfreut, muß sie zu Selbstvertrauen und Selbstkontrolle erzogen werden. Ihr Denken und Handeln muß sich nach den Grundsätzen des Gewissens ausrichten. RJ 241.2