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Vom Schatten zum Licht

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    Päpstliche Vorladung

    Das weit verbreitete Interesse an Luthers Lehren erhöhte die Ängste der päpstlichen Behörden. Luther wurde nach Rom vorgeladen, um sich gegen die Anklage der Ketzerei zu verantworten. Die Aufforderung erfüllte seine Freunde mit Schrecken. Sie kannten die Gefahr nur zu gut, die ihm in dieser verworfenen Stadt drohte, die vom Blut der Märtyrer, der Zeugen Jesu schon berauscht war. Sie erhoben Einspruch gegen diese Reise nach Rom und baten darum, dass er in Deutschland verhört werde.VSL 125.3

    Man konnte sich schließlich einigen und der päpstliche Legat, Kardinal Thomas Cajetan, erhielt den Auftrag, den Fall anzuhören. In den Anweisungen, die der Papst seinem Legaten übermittelt hatte, war aber schon vermerkt, dass Luther zum Ketzer erklärt worden sei. Der römische Gesandte wurde deshalb beauftragt, »ihn zu verfolgen und unverzüglich in Haft zu nehmen”. Für den Fall, dass Luther standhaft bleiben sollte und der Legat seiner nicht habhaft werden konnte, hatte er die Vollmacht, »ihn in ganz Deutschland zu ächten, zu verbannen, zu verfluchen und über all seine Freunde den Bann auszusprechen” (DAGR, IV, 2; vgl. LEA, XXXIII, 354 ff.). Um die Pest dieser Ketzerei auszurotten, befahl der Papst seinem Gesandten zudem, all jene zu exkommunizieren, die es unterließen, Luther und seine Anhänger zu ergreifen und sie der Rache Roms auszuliefern, ohne Rücksicht auf deren Amt in Kirche oder Staat, außer dem Kaiser.VSL 126.1

    Hier zeigte sich der wahre Geist des Papsttums. Keine Spur von christlichen Grundsätzen, nicht einmal von allgemeinem Gerechtigkeitsempfinden war in diesem Dokument zu finden. Luther hielt sich weit von Rom entfernt auf. Er hatte noch keine Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt zu erklären oder zu verteidigen, und schon bevor man seinen Fall untersucht hatte, war er kurzerhand zum Ketzer abgestempelt worden. Am selben Tag wurde er bedroht, beschuldigt, verurteilt und verdammt, und das alles durch einen selbst ernannten »Heiligen Vater”, die alleinige, höchste und unfehlbare Autorität in Kirche und Staat!VSL 126.2

    Genau zu dieser Zeit, als Luther die Zuneigung und den Rat eines wahren Freundes benötigte, sandte ihm Gott in seiner Vorsehung Philipp Melanchthon nach Wittenberg. Jung an Jahren, bescheiden und zurückhaltend in seinem Benehmen, mit gesundem Urteilsvermögen, umfassendem Wissen und gewinnender Beredsamkeit, zusammen mit einem reinen und aufrichtigen Charakter erwarb er sich allgemeine Bewunderung und Achtung. Seine genialen Talente waren genauso ausgeprägt wie seine Liebenswürdigkeit. Bald wurde er ein eifriger Jünger des Evangeliums und Luthers vertrautester Freund und wertvollster Helfer. Seine Freundlichkeit, seine Vorsicht und Genauigkeit ergänzten den Mut und die Tatkraft Luthers. Ihr gemeinsames Wirken gab der Reformation die erforderliche Kraft und war für den Reformator eine Quelle großer Ermutigung.VSL 126.3

    Augsburg wurde als Ort des Verhörs bestimmt, und Luther machte sich zu Fuß auf den Weg in diese Stadt. Man hegte seinetwegen ernste Befürchtungen. Es gab Drohungen, dass er auf dem Weg aufgegriffen und ermordet werden sollte. Deshalb rieten ihm seine Freunde, sich dieser Gefahr nicht auszusetzen. Ja, sie baten ihn sogar flehentlich, Wittenberg eine Zeit lang zu verlassen und sich denen anzuvertrauen, die ihn bereitwillig beschützen würden. Er wollte aber die Stellung nicht verlassen, die Gott ihm anvertraut hatte. Ungeachtet der Stürme, die auf ihn hereinbrechen würden, musste er weiterhin getreulich die Wahrheit verteidigen. Er sagte sich: »Ich bin mit Jeremia gänzlich der Mann des Haders und der Zwietracht ... je mehr sie drohen, desto freudiger bin ich ... mein Name und Ehre muss auch jetzt gut herhalten; also ist mein schwacher und elender Körper noch übrig, wollen sie den hinnehmen, so werden sie mich etwa um ein paar Stunden Leben ärmer machen, aber die Seele werden sie mir doch nicht nehmen. ... Wer Christi Wort in die Welt tragen will, muss mit den Aposteln stündlich gewärtig sein, den Tod zu erleiden.” (DAGR, IV, 4; vgl. EMLB, I, 211 ff., 10.07.1518)VSL 127.1

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