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Der große Kampf

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    Anm 053: Anspruch auf Unfehlbarkeit — (Seite 565)

    Ungeachtet der Tatsache, daß die katholische Kirche heute versucht, durch eine Neuformulierung ihrer Wahrheiten die Kluft gegenüber den Protestanten zu überbrücken, bleibt bestehen, daß sie ihren Anspruch auf Unfehlbarkeit unverrückbar aufrechterhält. Die römische Kirche kann sogenannte “Verhaltensirrtümer” in bestimmten geschichtlichen Situationen eingestehen, aber sie muß darauf beharren, bis in die Gegenwart uneingeschränkt in der Lehre recht gehabt zu haben. Die Autorität des Lehramtes und die Autorität des Papstes sind nach katholischer Auffassung unantastbar. Der Verlauf des zweiten Vatikanischen Konzils hat diese Unantastbarkeit während der Diskussion um die Stellung der Bischöfe zum Papst bestätigt, obwohl Versuche im Gange waren, den päpstlichen Primat und die päpstliche Unfehlbarkeit durch eine Stärkung des Bischofskollegiums “auszubalancieren”.GK 715.3

    Papst Pius XII. hatte es durch seine autokratische Regierungsausübung verstanden, sein Amt mit einer einzigartigen Machtfülle auszustatten. Der Papst war nicht mehr nur der höchste Stellvertreter Christi auf Erden, sondern er sah sich auch als Stellvertreter Christi schlechthin. Sein Primat ist ein Rechtsprimat; er ist durch Beschluß des ersten Vatikanums nicht menschliches, sondern göttliches Recht. Der Papst kann heute mit voller Berechtigung sagen: Die Kirche bin ich! Wer diese Stellung des Papstes bestreitet, greift die Substanz der Kirche an. Dieses bezeugt nichts deutlicher als die Verlautbarung Pius XII. in seiner Enzyklika “Mystici corporis” aus dem Jahre 1943, in der es heißt: “In einem gefährlichen Irrtum befinden sich also jene, die meinen, sie könnten Christus als Haupt der Kirche verehren, ohne seinem Stellvertreter auf Erden die Treue zu wahren. Denn wer das sichtbare Haupt außer acht läßt und die sichtbaren Bande der Einheit zerreißt, der entstellt den mystischen Leib des Erlösers zu solcher Unkenntlichkeit, daß er von denen nicht mehr gesehen noch gefunden werden kann, die den sicheren Port des ewigen Heils suchen.”GK 715.4

    Im Mittelalter war z.B. das Konzil noch mitregierendes Gremium, seit der Unfehlbarkeitserklärung des Papstes hat es diese Funktion verloren. Dem Konzil sind, trotz aller Rede- und Diskussionsfreiheit, Grenzen gesetzt, die durch das heute noch geltende kirchliche Gesetzbuch, den Codex iuris canonici, der seit Pfingsten 1918 in Kraft ist, bestimmt werden.GK 716.1

    Es heißt dort u.a.: “Der römische Papst, der Nachfolger des heiligen Petrus im Primat, hat nicht nur einen Ehrenprimat, sondern die höchste und vollständige juristische Gewalt über die gesamte Kirche, sowohl in den Sphären, die Glaube und Sitte, wie auch in denen, die Disziplin und Regierung der Kirche in der ganzen Welt vertreten.” (can. 218 § 1.)GK 716.2

    Angesichts dieser unmißverständlichen Formulierung will es wenig besagen, daß es in can. 228 § 1 heißt, daß die höchste Gewalt über die gesamte katholische Kirche beim Konzil liege. Eine zweite höchste Gewalt kann es nicht geben. In Wirklichkeit gibt es auch nur eine, den Papst; die andere, das Konzil, ist ihm untergeordnet. Nur vom Papst ist gesagt, daß er die höchste und vollständige Rechtsgewalt hat. Die Verlautbarungen des Konzils erhalten auch nur dadurch Rechtskraft, daß der Papst ihnen zustimmt und sie veröffentlichen läßt. Das absolute, unfehlbare, “von Christus eingesetzte” Papsttum ist heute das entscheidende Wesensmerkmal der katholischen Kirche. Über diese Tatsache kann auch die von Papst Paul VI. vorgetragene “Bitte um Vergebung” nicht hinwegtäuschen.GK 716.3

    Quellen: Diekamp, Katholische Dogmatik I, Münster, 1949, 63f.; Encyclopedia Cattolica, Art. Unfehlbarkeit; Hettinger, Lehrbuch der Fundamental-Theologie oder Apologetik, 2 Bde.; Walther von Loewenich, Der moderne Katholizismus, Witten, 1955; Die Religion in Geschichte und Gegenwart, Bd. III, Tübingen, 1959, Sp. 748.749; J. Bäumer “Sind päpstliche Enzykliken unfehlbar?” in Theologie und Glaube 42, 1952, 262-269; Chr. Butler, The Church and infallibility, London, 1954; Materialdienst des Konfessionskundlichen Instituts, Jgg. 1961-1964.GK 716.4

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