Kapitel 23: Verständnisvolle, hilfsbereite Ehemänner
Erwartet nicht zu viel
In vielen Familien leben Kinder unterschiedlichen Alters. Einige brauchen nicht nur die Zuwendung und kluge Anleitung der Mutter, sonder auch die feste, doch liebevolle Art des Vaters. Viele Väter erkennen die große Bedeutung dieser Aufgabe nicht. Dadurch erschweren sie die Aufgabe der Mutter; gleichzeitig aber maßen sie sich an, deren Erziehungsmaßnahmen zu kritisieren oder zu verurteilen.GFH 75.1
Unter diesem bedrückenden Gefühl, große Verantwortung zu tragen und auch noch ständig kritisiert zu werden, bekommt die unglückliche Mutter leicht Schuldgefühle und Gewissensbisse. Sie leidet wegen der Fehler, die ihr unbewußt unterlaufen, auch dann, wie sie ihr Bestes gibt. Statt Anerkennung für ihre Mühen zu finden und ein aufmunterndes Wort zu hören, erntet sie nur Kummer und Beschuldigungen. Der Mann vernachlässigt seine Pflicht und erwartet von seiner Frau, daß sie zusätzlich zu ihrer Last noch seine Aufgaben übernimmt, auch wenn ihr das gar nicht möglich ist.GFH 75.2
Viele Männer verstehen und anerkennen nicht die Arbeitslasten ihrer Frau, die in den unaufhörlichen Kreislauf der Haushaltspflichten eingespannt ist. Nicht selten kommen sie mit einem mürrischen Gesicht heim und bringen keine Spur von Frohsinn mit. Steht das Essen nicht rechtzeitig auf dem Tisch, dann muß die erschöpfte Frau, die oft Haushälterin, Krankenschwester, Köchin und Dienstmädchen in einer Person ist, auch noch Besserwisserei und Nörgelei über sich ergehen lassen.GFH 75.3
Mancher, der als guter Ehemann gelten will, nimmt vielleicht seiner Frau den Säugling ab, damit sie mit den Vorbereitungen der Mahlzeit schneller vorankommt. Wird das Kind in den Armen des Vaters dann aber unruhig und fängt an zu quengeln, spielt er meist nur ungern das Kindermädchen, das beruhigt und besänftigt.GFH 75.4
Statt daran zu denken, wie viele Stunden die Mutter den kleinen Schreihals um sich hatte, ruft er ungeduldig: “Da, nimm dein Kind!” Ist es nicht ebenso sein Kind? Hat er nicht die selbstverständliche Pflicht, seinen Teil zur Kindererziehung beizutragen?GFH 76.1